A. |
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Die Anforderungen an die Berufsausübung
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1. |
Bei der Berufsausübung weist der Immobilienverwalter seine Kompetenz durch
Erbringung der Dienstleistung in der erforderlichen Qualität nach.
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2. |
Der Immobilienverwalter hat die von ihm beruflich übernommenen Aufgaben nach
bestem Wissen und Können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen
und bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die Interessen
seiner Auftraggeber zu wahren.
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3. |
Er hat keine Aufgaben zu übernehmen, die über seine Qualifikation und Erfahrung
hinausgehen.
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4. |
Zur ordnungsgemäßen und effektiven Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der
Immobilienverwalter im Rahmen geeigneter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für
sich und seine Mitarbeiter über die aktuellen rechtlichen Grundlagen der Entwicklung
des Immobilienverwalters und des technischen Fortschritts zu informieren und sein
Fachwissen zu erweitern.
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B. |
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Die Beziehung zu den Kunden und Auftraggebern
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1. |
Der Immobilienverwalter erfüllt mit dem notwendigen Berufsgewissen die ihm
übertragenen Aufgaben. Insbesondere hat er die rechtmäßigen Interessen seiner
Auftraggeber zu schützen und sich loyal zu verhalten. Sein Handeln ist davon geprägt,
dass er in treuhänderischer Funktion Sachverwalter fremden Vermögens ist.
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2. |
Die Belange der Kunden und Auftraggeber sowie die Informationen im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages sind mit absoluter Diskretion zu
behandeln. Auch die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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3. |
Das Handeln des Immobilienverwalters ist von Rechtschaffenheit und Transparenz
geprägt. Dieses Gebot sowie eine Informationspflicht gegenüber seinen Auftraggebern
hat der Immobilienverwalter im Rahmen seiner Geschäftsbesorgung einzuhalten. Er
nimmt keine Provisionen, Rabatte oder Gewinne für die auf die Kunden entfallenden
Kosten ohne deren vorheriges Einverständnis an. Er darf sich keine unzulässigen
mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile aus seiner Tätigkeit verschaffen.
Ebenso sollte er keine Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen auf Kosten des
Auftraggebers von Familienangehörigen oder Unternehmen ausführen lassen an denen
er beteiligt ist, ohne dass diese Situation dem Auftraggeber bekannt ist.
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4. |
Bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte hat der Immobilienverwalter
jegliche Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder
ethnischer Herkunft zu unterlassen.
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5. |
Der Immobilienverwalter hat sicherzustellen, dass die mit den Auftraggebern
eingegangenen Verpflichtungen schriftlich so fixiert werden, dass die gegenseitigen
Interessen in Einklang stehen.
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6. |
Die Dienstleistungen des Immobilienverwalters sind nach kaufmännischen, die
Existenz des Unternehmers sichernden Grundsätzen sowie einer leistungsgerechten
Vergütung anzubieten und zu erbringen. Der Preis der Vergütung wird bei dem
Einzelfall durch Vereinbarung der Parteien bestimmt, differenziert nach der
Grundvergütung einerseits und der Vergütung für Zusatzleistungen und
Zusatzhonorare andererseits. Bei der Verwaltung von Wohnungseigentum richtet sich
die Vergütung, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der Anzahl der verwalteten
Einheiten oder nach einem vereinbarten Pauschalpreis.
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7. |
Mit der Beendigung des Auftrages hat der Immobilienverwalter Rechnung zu legen
und die Geschäfte zu übergeben, die erforderlichen Informationen zu erteilen und auf
Gefahren hinzuweisen.
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C. |
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Der Umgang mit Finanzen und Vermögen der Kunden und Auftraggeber und
Verhaltenskodex im E-Commerce
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1. |
Der Immobilienverwalter muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die
die Haftung der ihm anvertrauten Geldmittel sowie die Haftung für die Ausübung
seiner Tätigkeit abdeckt und eine Haftungssumme von mindestens 200.000,00 €
umfasst. Diese Versicherung ist öffentlich in den Medien, in denen er seine
Dienstleistungen anbietet, nachzuweisen. Mindestinhalt dieses Nachweises sind:
Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers, räumlicher Geltungsbereich,
Mindestversicherungssumme für Haftpflichtansprüche und Angabe eventueller
Ausschlüsse. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er über weiteren ausreichenden
Versicherungsschutz verfügt.
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2. |
Der Immobilienverwalter hat uneingeschränkt das Vermögen seiner Auftraggeber von
seinem eigenem und dem Vermögen anderer getrennt zu halten.
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3. |
Alle Geschäftsaktivitäten sind transparent auszuführen und es ist sicherzustellen, dass
alle Rechtsvorschriften und Richtlinien zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des
Terrorismus und zum E-Commerce eingehalten werden. Die Vertraulichkeit von
personenbezogenen Daten und das Urheberrecht sind zu beachten.
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4. |
Alle Datentransfers, insbesondere in Bezug auf Zahlungsvorgänge, sind immer auf
sicherem Wege abzuwickeln. Durch den Immobilienverwalter sollten alle
Sicherheitsmaßnahmen für seine Organisation und die verwendeten Computer- und
Kommunikationssysteme getroffen werden.
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5. |
Durch den Immobilienverwalter sind die Kunden und Auftraggeber über die
akzeptierten Formen der elektronischen Signatur sowie über die unabhängigen
Unternehmen, die solche Signaturen zertifizieren, zu informieren. Sie sind auch über
die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der für die Erstellung
einer elektronischen Signatur notwendigen Daten aufzuklären.
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6. |
Die Verbreitung und Bearbeitung von elektronischen Informationen hat mit den
gesetzlich geforderten Mindestinhalten zu erfolgen, sie müssen klar als solche
erkennbar sein und den Herausgeber als solchen eindeutig bezeichnen. Persönliche
Daten der Kunden und Auftraggeber sind in Übereinstimmung mit dem geltenden
Recht des Datenschutzes zu verarbeiten und dem Zweck entsprechend zu nutzen.
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D. |
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Beziehungen zu den Berufskollegen
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1. |
Der Immobilienverwalter sollte die Wettbewerbsgleichheit garantieren und
sicherstellen, dass die kameradschaftliche Beziehung zu den Kollegen von Respekt,
Fairness und Sachlichkeit geprägt ist.
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2. |
Es sollten Handlungen und Verhaltensweisen unterlassen werden, die dem Ruf des
Berufsstandes schaden und Kollegen moralischen oder materiellen Schaden zufügen
können. Konflikte, die die Interessen der Kunden verletzen können, sind zu
vermeiden.
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3. |
Mit Berufskollegen sollte der Erfahrungsaustausch mit dem Ziel der Erhöhung des
Ansehens und der Qualität der Arbeit des gesamten Berufstandes gepflegt werden.
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E. |
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Streitschlichtung unter Berufskollegen
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1. |
Der Immobilienverwalter erfüllt mit dem notwendigen Berufsgewissen die ihm
übertragenen Aufgaben. Insbesondere hat er die rechtmäßigen Interessen seiner
Auftraggeber zu schützen und sich loyal zu verhalten. Sein Handeln ist davon geprägt,
dass er in treuhänderischer Funktion Sachverwalter fremden Vermögens ist.
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2. |
Die Streitigkeiten unter den Berufskollegen sollten gütlich geregelt werden. Auf
Antrag kann der Vorstand des zuständigen Verbandes um Vermittlung ersucht
werden.
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3. |
Bei Streitigkeiten mit Berufskollegen aus anderen EU-Staaten, die Mitglied eines
Berufsverbandes sind, der wiederum CEPI-Mitglied ist, ist um Vermittlung zu
ersuchen.
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